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Prüfungsvorbereitung

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- ähhhh, läuft, Turçulu hat schon? Ahja.

Bei der Vorbereitung traf ich auf folgende Prüfungsfrage (leicht abgewandelt)der Steuerberaterkammer S-H:

Der ledige Steuerfachangestellte Manni Vollbratze arbeitet am Wochenende zur Finanzierung seines erhöhten Alkoholbedarfs in der Schleswiger Disko Elend als Türsteher. Seine Vergütung beträgt 400 € monatlich, welche "Abzüge" fallen dabei für Arbeitnehmer und Arbeitgeber an?

Musterlösung:
Es handelt sich um einen Minijob, da nicht mehr als 400,00 € verdient werden. Es fallen somit für den Arbeitgeber folgende pauschale Abgaben an:
Steuer 2%
Krankenversicherung: 13%
Rentenversicherung: 15%
Umlage: 0,1%

Für den Arbeitnehmer keine.

Diese Lösung ist zwar nicht falsch, aber auch nicht erschöpfend, denn:
Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verlangen, die pauschale Steuer würde somit (in der Regel) entfallen. Bei Nichtvorlage kann die pauschale Steuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Da Manni einer Haupbeschäftigung nachgeht (und bei dieser sinnvollerweise eine LSt-Karte mit Steuerklasse 1 vorliegt), könnte Manni nur eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse 6 vorlegen. Die Besteuerung des Minijobs würde mit Lohnsteuerkarte nicht mehr pauschal, sondern individuell erfolgen. Mit Steuerklasse 6 (oder auch 5, was nicht möglich ist, da ledig) ist die entstehende Steuer deutlich höher, als die pauschalen 2 %. Eine Nichtvorlage der Karte und Übernahme der 2 % wären für den Steuerpflichtigen also günstiger. Auszahlung dann: 392€.

Abgesehen davon könnte Manni zur Rentenversicherungspflicht optieren (somit Ansprüche erwerben) und als Arbeitnehmer die Differenz von 15 % pauschal zur gesetzlichen Höhe von 19,9% aus eigener Tasche aufstocken, also nochmal 4,5 % Abzüge für Manni.

Ist Manni privat krankenversichert, würden die pauschalen 13 % gänzlich entfallen.

Wenn schon, denn schon.